Satzung
des Regionalverbandes „Urania-Zentrum Neubrandenburg e. V.“
§ 1
Name, Sitz
und Zweck des Vereins
(1) Der Verein Regionalverband „Urania-Zentrum Neubrandenburg e. V“.
mit Sitz in Neubrandenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung
durch Vermittlung von Erkenntnissen der Natur- und
Geisteswissenschaften sowie von Kenntnissen wesentlicher Vorgänge
und Zusammenhänge in den Bereichen Wissenschaft, Technik, Politik
und Kultur sowie von Informationen aus der Landes- und Heimatkunde.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
-
Förderung von Freiheit, Öffentlichkeit, Pluralismus und Austausch
wissenschaftlicher Meinungen
-
Nutzung des Reichtums nationaler und internationaler Kultur und
Wissenschaft, besonders im vereinigten Europa
-
Beiträge zu wissenschaftlich begründeten Weltsichten
-
Erläuterungen von Leistungen und Potenzen wissenschaftlicher Arbeit
-
Verbreitung disziplinärer und interdisziplinärer Erkenntnisse und
Problemsichten unter besonderer Beachtung der globalen
Herausforderungen
-
Erhöhung und Aktualisierung der Allgemein- und Spezialbildung,
Wahrnehmung fachübergreifender Weiterbildungsinteressen und
Mitwirkung an Umschulungsaufgaben
-
Unterstützung der Entwicklung der Persönlichkeit und dem Beitrag zu
einer anregenden und unterhaltsamen Beschäftigung mit Wissenschaft,
Technik, Ökologie, Politik, Kultur und Kunst
(3) Der Verein pflegt enge Beziehungen zu Hoch- und Fachschulen,
Volkshochschulen und anderen Bildungsträgern, wissenschaftlichen
Gesellschaften und Institutionen sowie anderen Vereinen und
Verbänden.
(4) Der Verein erfüllt seine Bildungsaufgaben vor allem durch
Vorträge, Vortragsreihen, Gesprächsrunden, Fachkurse,
Bildungsexkursionen sowie spezielle Aktivitäten in
Erwachsenenbildung und Umschulung.
Er orientiert auf Wissenschaftlichkeit, Verständlichkeit,
Attraktivität und Interessenlage seiner Bildungsangebote. Er wird
eigenständig tätig sowie auch mit Partnern an anderen Stätten der
Kommunikation, wie Klubs, Begegnungsstätten, Vereinen und
Verbänden. Es werden moderne Kommunikations- und Büromittel genutzt,
so auch für die Erstellung des quartalsweise erscheinenden
Faltblattes mit dem Veranstaltungskalender und tuellen
Informationen.
§ 2
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und
juristische Person bei Anerkennung der Satzung auf schriftlichen
Antrag an den Vorstand werden. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung kann Berufung
erfolgen, über die dann die Mitgliederversammlung entscheidet.
(2) Persönlichkeiten, die sich um die Ziele der URANIA verdient
gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(3) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstands festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist am 31. März für das
jeweilige Geschäftsjahr (= Kalenderjahr) fällig.
§ 4
Rechte und
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie können gegenüber dem Vorstand Anfragen stellen
sowie Wünsche vorbringen und Vorschläge unterbreiten.
Je nach Art eines Antrags entscheidet die Mitgliederversammlung oder
der Vorstand. Über Einwände gegen Entscheidungen des Vorstands
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
-
sich für die Ziele des Vereins einzusetzen
-
der Satzung und allen satzungsgemäßen Beschlüssen nachzukommen
-
die beschlossenen Beiträge zu entrichten
§ 5
Erlöschen der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
-
durch Tod oder Austritt. Letzterer ist unter Einhaltung einer
Halbjahresfrist mit Wirkung zum Schluss eines Geschäftsjahres
schriftlich zu erklären.
-
durch Ausschluss, wenn ein Mitglied seine Verpflichtungen dem Verein
gegenüber nicht erfüllt oder dessen Interessen zuwiderhandelt. Der
Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Dagegen kann Berufung erfolgen, über die dann die
Mitgliederversammlung entscheidet.
-
durch Auflösung des Vereins
§ 6
Organe und
Wahlperiode
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die Wahlperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
Zur Unterstützung der Organe können bei Erfordernis Beiräte und
Ausschüsse gebildet werden.
§ 7
Die
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie
muss einmal im Jahr in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres
durchgeführt werden. Ort und Zeit legt der Vorstand fest. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die
Einberufung fordern.
(2) Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung mit dem
Vorschlag zur Tagesordnung hat bis spätestens 14 Tage vorher durch
den Vorstand zu erfolgen (Postausgang). Diese Formen und Fristen
gelten auch für außerordentliche Mitgliederversammlungen.
(3) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sollen spätestens 1
Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingebracht werden.
(4) Die vom Vorstand erarbeitete Tagesordnung ist von der
Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 8
Leitung,
Aufgaben und Abstimmungsmodus der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder
einem seiner Stellvertreter geleitet. Bei Vorstandswahlen hat ein
gewählter Wahlleiter den Vorsitz.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
-
die Genehmigung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
-
die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen
Entlastung
-
Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern
-
Beschlüsse die Satzung bzw. die Vereinsauflösung betreffend
-
Beschlüsse über Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss
bzw. Ablehnung der Aufnahme eines Bewerbers
-
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
-
die Wahl verdienter Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß
eingeladen wurde.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst, soweit es im Gesetz nicht anders geregelt ist. Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorstandsvorsitzenden
ausschlaggebend. Beschlüsse zu Änderungen der Satzung bedürfen einer
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen und vom Vorstandsvorsitzenden oder einem
Stellvertreter zu unterzeichnen. Mitglieder haben das Recht auf
Einsichtnahme.
(5) Die Kosten der Mitgliederversammlung trägt der Verein.
§ 9
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Stellvertretern.
Dem Vorstand können insgesamt 5 Vorstandsmitglieder angehören. Die
Mindestanzahl von 3 Vorstandsmitgliedern darf nicht unterschritten
werden.
(2) Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung unter Beachtung der
satzungsgemäßen Vereinsziele.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Wählbar sind nur
natürliche Personen als Vereinsmitglieder.
Der Vorstand bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Er kann nur aus
wichtigem Grund abberufen werden.
Bei Notwendigkeit kann der Vorstand zwischen den Wahlversammlungen
ein weiteres Mitglied kooptieren, das in der nächsten
Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder
anwesend sind.
Beschlüsse können bei besonderer Dringlichkeit auch im
Umlaufverfahren gefasst werden (Kommunikation mittels Briefpost,
Telefax, Telefon, E-Mail).
(5) Dem Vorstand obliegt:
-
die Führung der laufenden Geschäfte (Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr)
-
die Einberufung der Mitgliederversammlung
-
die Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
-
die Ausarbeitung des Rechenschaftsberichtes
-
die Behandlung von Anträgen der Mitglieder
-
die gerichtliche, außergerichtliche und sonstige Vertretung des
Vereins.
Der Vorsitzende und die 2 Stellvertreter sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
§ 10
Haushalt und
Rechtsverkehr
(1) Die satzungsgemäße Tätigkeit des Vereins wird finanziert durch:
-
Mitgliedsbeiträge
-
Einnahmen aus Veranstaltungen
-
Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln
-
Spenden
Gesetzliche Vorschriften, insbesondere der Finanzverwaltungen, sind
zu beachten.
(2) Der Verein ist rechtsfähig und hat den Status einer juristischen
Person.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das zuständige Gericht
(4) Zur Kontrolle der finanziellen Ordnungsmäßigkeit wählt die
Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer(innen) für jeweils 4 Jahre.
Die jährliche Kassenprüfung erfolgt spätestens 5 Werktage vor der
Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer haben das Recht der
uneingeschränkten Einsicht in die Ausgaben- und Einnahmebelege. Der
Vorstandsvorsitzende oder ein Stellvertreter können an der
Kassenprüfung teilnehmen.
Die Kassenprüfer geben einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung
an die Mitgliederversammlung.
§ 11
Auflösung des
Vereins
(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine
Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem
Zweck einberufen wird. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat die
Mitgliederversammlung einen Liquidator zu wählen, der die
Liquidation nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durchführt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für die Förderung von Volks- und Berufsbildung
(siehe §1 Abs.3)
§ 12
Satzungsänderung
(1) Die ursprüngliche Satzung wurde in der
Gründungsmitgliederversammlung am 23. Oktober 1991 beschlossen. Sie
trat mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Neubrandenburg in Kraft. Eine geänderte Satzung wurde von den
Mitgliederversammlungen am 26. Februar 1999, am 25.März 2011, am 23.
März 2013 und am 23. März 2019 verabschiedet. Die vorliegende
Fassung berücksichtigt veränderte Erfordernisse zur Größe des
Vorstandes, zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes und zur
Vertretungsberechtigung. Sie wurde von der Mitgliederversammlung am
30.März 2023 beschlossen.
(2) Sofern vom zuständigen Registergericht oder vom Finanzamt
Änderungen verlangt werden, können diese ohne Anhörung der
Mitgliederversammlung vorgenommen werden.