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Regionalverband URANIA-Zentrum Neubrandenburg e. V.

Satzung

des Regionalverbandes „Urania-Zentrum Neubrandenburg e. V.“
verabschiedet von der Mitgliederversammlung am 30. März 2023

 

§ 1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

(1) Der Verein Regionalverband „Urania-Zentrum Neubrandenburg e. V“. mit Sitz in Neubrandenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung durch Vermittlung von Erkenntnissen der Natur- und Geisteswissenschaften sowie von Kenntnissen wesentlicher Vorgänge und Zusammenhänge in den Bereichen Wissenschaft, Technik, Politik und Kultur sowie von Informationen aus der Landes- und Heimatkunde.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

- Förderung von Freiheit, Öffentlichkeit, Pluralismus und Austausch wissenschaftlicher Meinungen

- Nutzung des Reichtums nationaler und internationaler Kultur und Wissenschaft, besonders im vereinigten Europa

- Beiträge zu wissenschaftlich begründeten Weltsichten

- Erläuterungen von Leistungen und Potenzen wissenschaftlicher Arbeit

- Verbreitung disziplinärer und interdisziplinärer Erkenntnisse und Problemsichten unter besonderer Beachtung der globalen Herausforderungen

- Erhöhung und Aktualisierung der Allgemein- und Spezialbildung, Wahrnehmung fachübergreifender Weiterbildungsinteressen und Mitwirkung an Umschulungsaufgaben

- Unterstützung der Entwicklung der Persönlichkeit und dem Beitrag zu einer anregenden und unterhaltsamen Beschäftigung mit Wissenschaft, Technik, Ökologie, Politik, Kultur und Kunst

(3) Der Verein pflegt enge Beziehungen zu Hoch- und Fachschulen, Volkshochschulen und anderen Bildungsträgern, wissenschaftlichen Gesellschaften und Institutionen sowie anderen Vereinen und Verbänden.  

(4) Der Verein erfüllt seine Bildungsaufgaben vor allem durch Vorträge, Vortragsreihen, Gesprächsrunden, Fachkurse, Bildungsexkursionen sowie spezielle Aktivitäten in Erwachsenenbildung und Umschulung.

Er orientiert auf Wissenschaftlichkeit, Verständlichkeit, Attraktivität und Interessenlage seiner Bildungsangebote. Er wird eigenständig tätig sowie auch mit Partnern an anderen Stätten der Kommunikation, wie Klubs, Be­gegnungsstätten, Vereinen und Verbänden. Es werden moderne Kommunikations- und Büromittel genutzt, so auch für die Erstellung des quartalsweise erscheinenden Faltblattes mit dem Veranstaltungskalender und tuellen Informationen.

 

§ 2

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person bei Anerkennung der Satzung auf schriftlichen Antrag an den Vorstand werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung kann Berufung erfolgen, über die dann die Mitgliederversammlung entscheidet.

(2) Persönlichkeiten, die sich um die Ziele der URANIA verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(3) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist am 31. März für das jeweilige Geschäftsjahr (= Kalenderjahr) fällig.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können gegenüber dem Vorstand Anfragen stellen sowie Wünsche vorbringen und Vorschläge unterbreiten.

Je nach Art eines Antrags entscheidet die Mitgliederversammlung oder der Vorstand. Über Einwände gegen Entscheidungen des Vorstands entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

- sich für die Ziele des Vereins einzusetzen

- der Satzung und allen satzungsgemäßen Beschlüssen nachzukommen

- die beschlossenen Beiträge zu entrichten

 

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

- durch Tod oder Austritt. Letzterer ist unter Einhaltung einer Halbjahresfrist mit Wirkung zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.

- durch Ausschluss, wenn ein Mitglied seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt oder dessen Interessen zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.  Dagegen kann Berufung erfolgen, über die dann die Mitgliederversammlung entscheidet.

- durch Auflösung des Vereins

§ 6

Organe und Wahlperiode

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Die Wahlperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre.

Wiederwahl ist zulässig.

Zur Unterstützung der Organe können bei Erfordernis Beiräte und Ausschüsse gebildet werden.

 

§ 7

Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss einmal im Jahr in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres durchgeführt werden. Ort und Zeit legt der Vorstand fest. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung fordern. 

(2) Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung mit dem Vorschlag zur Tagesordnung hat bis spätestens 14 Tage vorher durch den Vorstand zu erfolgen (Postausgang). Diese Formen und Fristen gelten auch für außerordentliche Mitgliederversammlungen.

(3) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sollen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingebracht werden.  

(4) Die vom Vorstand erarbeitete Tagesordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

   

§ 8

Leitung, Aufgaben und Abstimmungsmodus der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Bei Vorstandswahlen hat ein gewählter Wahlleiter den Vorsitz.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

- die Genehmigung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr

- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung

- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern

- Beschlüsse die Satzung bzw. die Vereinsauflösung betreffend

- Beschlüsse über Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss bzw. Ablehnung der Aufnahme eines Bewerbers

- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

- die Wahl verdienter Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit es im Gesetz nicht anders geregelt ist. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorstandsvorsitzenden ausschlaggebend. Beschlüsse zu Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorstandsvorsitzenden oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen. Mitglieder haben das Recht auf Einsichtnahme.

(5) Die Kosten der Mitgliederversammlung trägt der Verein.

 

§ 9

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Stellvertretern. Dem Vorstand können insgesamt 5 Vorstandsmitglieder angehören. Die Mindestanzahl von 3 Vorstandsmitgliedern darf nicht unterschritten werden.

(2) Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung unter Beachtung der satzungsgemäßen Vereinsziele.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt.

Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Wählbar sind nur natürliche Personen als Vereinsmitglieder.

Der Vorstand bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Er kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

Bei Notwendigkeit kann der Vorstand zwischen den Wahlversammlungen ein weiteres Mitglied kooptieren, das in der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse können bei besonderer Dringlichkeit auch im Umlaufverfahren gefasst werden (Kommunikation mittels Briefpost, Telefax, Telefon, E-Mail).

(5) Dem Vorstand obliegt:

- die Führung der laufenden Geschäfte (Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr)

- die Einberufung der Mitgliederversammlung

- die Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- die Ausarbeitung des Rechenschaftsberichtes

- die Behandlung von Anträgen der Mitglieder

- die gerichtliche, außergerichtliche und sonstige Vertretung des Vereins.

Der Vorsitzende und die 2 Stellvertreter sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

 

§ 10

Haushalt und Rechtsverkehr

(1) Die satzungsgemäße Tätigkeit des Vereins wird finanziert durch:

- Mitgliedsbeiträge

- Einnahmen aus Veranstaltungen

- Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln

- Spenden

Gesetzliche Vorschriften, insbesondere der Finanzverwaltungen, sind zu beachten.

(2) Der Verein ist rechtsfähig und hat den Status einer juristischen Person.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das zuständige Gericht

(4) Zur Kontrolle der finanziellen Ordnungsmäßigkeit wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer(innen) für jeweils 4 Jahre. Die jährliche Kassenprüfung erfolgt spätestens 5 Werktage vor der Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer haben das Recht der uneingeschränkten Einsicht in die Ausgaben- und Einnahmebelege. Der Vorstandsvorsitzende oder ein Stellvertreter können an der Kassenprüfung teilnehmen.

Die Kassenprüfer geben einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung an die Mitgliederversammlung.

 

§ 11

Auflösung des Vereins

(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen wird. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu wählen, der die Liquidation nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durchführt.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Volks- und Berufsbildung (siehe §1 Abs.3)

 

§ 12

Satzungsänderung

(1) Die ursprüngliche Satzung wurde in der Gründungsmitgliederversammlung am 23. Oktober 1991 beschlossen. Sie trat mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neubrandenburg in Kraft. Eine geänderte Satzung wurde von den Mitgliederversammlungen am 26. Februar 1999, am 25.März 2011, am 23. März 2013 und am 23. März 2019 verabschiedet. Die vorliegende Fassung berücksichtigt veränderte Erfordernisse zur Größe des Vorstandes, zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes und zur Vertretungsberechtigung. Sie wurde von der Mitgliederversammlung am 30.März 2023 beschlossen.

(2) Sofern vom zuständigen Registergericht oder vom Finanzamt Änderungen verlangt werden, können diese ohne Anhörung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.